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LAP - kein Einkommen - Herbst-DD => 80%?

3 Antworten5'267 AufrufeGestartet von takunamatata ·

takunamatataThemenstart
#1
Hallo zusammen

In 2,5Wochen komme ich aus der Lehre. Anschliessend mache ich DD als Rettungssoldat und beginne (falls ich nicht weiter mache) im Herbst 14 studieren, wofür ich Geld brauche. Beim Lehrbetrieb kann ich nicht bleiben und ein Arbeitgeber der mir zuerst zusagte, musste kurzfristig absagen da der Betrieb finanzielle Probleme hat und ein Einstellungsstopp verhängte...

Nun sind zwischen Lehrende und Militärbeginn 10 Wochen (19.August bis 28.Oktober). Als ich vorhin der Ausgleichskasse des Kanton Zürich anrief bekam ich zuerst zu hören, dass ich nur nach orstüblichem Anfangslohn eingeschätzt werde (wovon dann die 80% berechnet werden), wenn ich unmittelbar nach Lehrende in den Militärdienst eintrete. Jedoch sind nur zwei Monate (8 Wochen) unmittelbar und nicht 10 Wochen wie in meinem Fall. Danach gab es ein paar Information die keinen Sinn machten/falsch sind, was mich veranlasste weitere Information einzuholen. Das Personalbüro der Armee verwies mich an das Bundesamt für Sozialverwaltung, welche mich wieder an die Ausgleichskasse verwies. ("Dass was die Ausgleichskasse sagt, gilt...")

Beim zweiten Anruf an die Ausgleichskasse hiess es, dass diese 2 Monate Frist für unmittelbar falsch sind... ich könne einfach mein Abschlusszeugniss mit dem EO-Formular einreichen und dann werde ich automatisch eingeschätzt. Solange ich die Herbs-RS mache.

Was stimmt nun?

Hintergrund ist, dass ich nun doch ein Arbeitsangebot habe, jedoch unter dem was ich Wert bin (im Verleich mit anderen Lehrabgängern mit gleichen Noten...) Zudem hätte ich dann bei diesem Arbeitsangebot nur eine Woche Ferien und im Durchdienner nur an Weihnachten zwei Wochen. Also auf über ein Jahr nur 3 Wochen Ferien... Und das will ich mir nur antun, wenn es sonst heisst: Sie haben vor dem Dienst nicht gearbeitet, also gibt es für den ganzen DD nur 62.-Fr/Tag.

Weiss da jemand Bescheid wie es in der Praxis gehandhabt wird?

Die Seite der AHV habe ich durchgelesen und auch die SuFu des Forum habe ich rege benützt...

#2
gemäss dieser Seite http://www.zivi.admin.ch/themen/00502/00580/00583/?lang=de gilt folgendes:

Für Personen, die unmittelbar vor dem Einrücken ihre Ausbildung abgeschlossen haben oder diese während des Dienstes beendet hätten, wird die Entschädigung auf Grund des ortsüblichen Anfangslohns im betreffenden Beruf berechnet. Die Voraussetzung der Unmittelbarkeit ist etwa gegeben, wenn ein Dienstleistender wegen der verhältnismässig kurzen Zeitspanne bis zum Beginn des Dienstes nicht in der Lage ist, eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Das Erfordernis der Unmittelbarkeit ist auch dann noch erfüllt, wenn der Dienstleistende die Zeit zwischen Ausbildungsabschluss und Dienstantritt durch Ferien überbrückt und sich die Zeitspanne bzw. Feriendauer in einem für Erwerbstätige üblichen Rahmen bewegt.
Falls du aber in einem Arbeitsverhältnis während des Dienstes bist, ist dieses Massgebend. Und Ferien wirst du auch nicht die haben, welche auf dem Arbeitsvertrag stehen, sondern die des Militärs, was etwa die drei (+/-) Wochen sein werden.

unter dem was ich Wert bin (im Verleich mit anderen Lehrabgängern mit gleichen Noten...)
Die Abschlussnoten geben selten Auskunft darüber welche Entlönung du erwarten darfst. Es gibt viele, die nach der Prüfung spitze sind aber gerade noch so bestanden haben und umgekehrt. Massgebend werden aber die GAV's, Arbeitszeugnise usw. sein.

Als kleine Anmerkung: ich konnte im 2. Lehrjahr bereits Sachen, welche ein Ingenieur mir 30 Jahren Berufserfahrung nicht konnte. Hatte aber nicht mehr Lohn als er.

STI

#3
Die 62 Franken beziehen sich nur auf die RS. Das ist die Grundentschädigung, die bei allen am Anfang gleich ist. Das ändert sich, sobald du als DD in die VBA2 gehst. Da kommt dann die Einschätzung der Ausgleichskasse (das selbe wie bei Gymnasiasten, da die ja auch noch nie richtig verdient haben).

Aber die genauen Zahlen kann dir nur jemand von der Ausgleichskasse geben.

takunamatataThemenstarter
bearbeitet #4
Ich hab noch die aktuelle Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (Link) gefunden. Dabei ist unter Ziffer 5006 auf das eine Bundesgerichtsurteil (Link) wovon im ersten Telefon die Rede war ein Verweis drin...

In diesem Fall ging es darum, das jemand dei 80% von einem eingeschätzten Anfangslohn fordern wollte, jedoch nach dem Dienst für drei Monate ins Ausland ging. Da er nur eine Absage auf eine nichtausgeschriebene Stelle vorweisen konnte, wurde seine Beschwerde abgelehnt.

Im Urteil heisst es unter 4.3.2:

Weitere Stellenbewerbungen als die erwähnte sind nicht aktenkundig und wurden nicht geltend gemacht. Dem unmittelbar an den Dienst anschliessenden und über drei Monate dauernden Auslandaufenthalt steht lediglich eine einzige Arbeitsbemühung gegenüber, weshalb namentlich die vorinstanzliche Schlussfolgerung betreffend die Erwerbstätigkeit nachvollziehbar ist. Schliesslich beruhen die Feststellungen nicht auf einer Rechtsverletzung, so dass sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1).
Also lies die Ausgleichskasse schon jemand auflaufen. Die erste Dame meinte am Telefon auch, ich könne bis zum Militär nicht arbeiten - müsse dann aber zwingend eine Arbeit nach dem Militärdienst haben. Was auf dieses Urteil stimmig ist. (Nur ist es halt bei mir so, dass ich dann sicher nicht arbeiten kann, da ich nur 1 Monat bis zum Studienanfang habe...)

Naja, wenigstens weiss ich nun Ziffer 5020 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung (Link) wie mein Stundenlohn als Basis für den EO gerechnet wird.

Wie ich mich entschieden werde muss ich noch schauen... halte euch aber auf dem Laufenden

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