Hallo MILITO
Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe
Art. 11 Gegenstand der Ersatzabgabe
Die Ersatzabgabe wird nach der Gesetzgebung über die direkte Bundessteuer auf dem gesamten Reineinkommen erhoben, das der Ersatzpflichtige im In- und Ausland erzielt.
Abzüge gibt es gemäss Art. 12:
b. die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer;
c. die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält;
Eine Obergrenze gibt es also nicht, jedoch eine grundsätzliche Untergrenze gemäss Art. 13:
Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.
Bitte um Ergänzung oder Berichtigung falls die Ausführungen hier nicht komplett und/oder inkorrekt sind.
Gruss Cicero