Offizier mit islamistischen Tendenzen

Bündner

Neuer Benutzer
04. Mai 2011
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Hallo zusammen

Habe auf NZZ Online gerade diesen Artikel gelesen:

http://www.nzz.ch/nachrichten/politik/schweiz/offizier_mit_radikal-islamischen_tendenzen_ist_sicherheitsrisiko_1.10494275.html

Meiner Meinung nach ist ein Offizier mit solchen Charakterzügen und solchen öffentlichen Äusserungen für die Armee nicht tragbar und somit von dieser auszuschliessen. Mit der Einschätzung, dass er ein Sicherheitsrisiko ist, fände ich es auch angemessen seine Dienstwaffe einzuziehen.

Was meint Ihr dazu?

 
Sehe ich auch so. Keine Diskussion nötig, die Fakten sprechen für sich.

 
Ich Frage mich wirklich gerade was für Pappnassen (leichte Untertreibung?) da beim Bundesverwaltungsgericht sitzen ??!!

Er ist offiziell als Sicherheitsrisiko eingestuft worden, distanziert sich nicht von Steinigung und Gewaltanwendung gegenüber Frauen und die lassen ihn Seine Waffe behalten?? GEHTS NOCH???

Ich hoffe das die zuständigen Stellen in der Armee da ganz schnell die richtigen Hebel in Bewegung setzen. :evil:

mfg Stroke

 
Bin der Meinung das Personen die vorbestraft sind gar nicht erst zum Militärdienst zugelassen werden!

 
Ich Frage mich wirklich gerade was für Pappnassen (leichte Untertreibung?) da beim Bundesverwaltungsgericht sitzen ??!!
Die haben genau das gemacht, was sie tun mussten und durften...

Die IOS war nur damit beauftrag worden einzuschätzen, ob der Typ genügend vertrauenswürdig ist um Zugang zu den geheimen Dokumenten zu erhalten. War er nicht. Die IOS war aber nicht damit beauftragt auch noch zu sagen, dass er völlig gaga ist und rausgeschmissen werden müsste.

Das Urteil ist also im Ergebnis falsch, rechtlich gesehen aber völlig richtig.

Und ja, ich bin auch der Meinung, dass der Typ keine Waffe erhalten sollte und eigentlich nicht mehr Offizier sein sollte...

aber die Diskussion wurde schon beim Leutnant geführt, der sich erschossen hat... und dort war das Fazit übrigens, dass wir zwar alle gerne hätten, dass solche Leute rausgeschmissen werden, dass es aber mit der momentanen Rechtslage nicht möglich ist, da der Ausschluss aus der Armee eine Disziplinarmassnahme ist...

 
dass es aber mit der momentanen Rechtslage nicht möglich ist, da der Ausschluss aus der Armee eine Disziplinarmassnahme ist...
Ich dachte die Degradierung ist eine Disziplinarische Nebenstrafe, nicht aber der Ausschluss aus der Armee?

Die Armee schaut ja heute (zu recht) ziemlich genau hin wer wohin gehen kann. Wenn man ja z.B bei der Rekrutierung für eine Funktion ausgehoben wird bei der es eine Personensicherheitsprüfung gibt, und man diese nicht besteht kann man ja die Funktion nicht ausüben resp. steht sogar eine Neubeurteilung der Tauglichkeit an. (Im Bezug auf: "Gefährdung anderer Armeeangehörigen)

Also wird es doch sicher möglich den Offizier aus der Armee auszuschliessen. (Gibt doch was wie "unehrenhafte Entlassung").

mfg

 
Also... Ausschluss der Armee ist im Militärstrafrecht eine Massnahme zusätzlich zur Strafe (http://www.admin.ch/ch/d/sr/321_0/a49.html)

Das ist auch im Militärgesetz so vorgesehen, dort auch im Zusammenhang mit einem Strafurteil (http://www.admin.ch/ch/d/sr/510_10/a22.html), im folgenden Artikel wäre auch eine Degradation vorgesehen.

Ein Ausschluss aus der Armee ist auf Gesetzesstufe somit nur im Zusammenhang mit einem Strafurteil vorgesehen (das DR 04 hat so etwas gar nicht vorgesehen).

Damit ist wohl davon auszugehen, dass ein Ausschluss als solcher nicht möglich wäre (falls jemand eine Gesetzesbestimmung findet, die das sagt, lasse ich mich gerne belehren) und es auch keine "unehrenhafte Entlassung" gibt (ich nehme mal stark an, dass das daran liegt, dass wir eine Milizarmee haben und eigentlich niemanden ausschliessen wollen... aber ja...)

 
So hab mich nun etwas durch die einzelnen Paragraphen gelesen und das einzige was zur Ausschliessung führen könnte, ist das hier: Art. 20 Neubeurteilung der Tauglichkeit; Neueinteilung

Nach meinem Verständis könnte der Offizier aus der Armee ausscheiden, sofern einer der aufgelisteten Personen/Behörden ein Gesuch stellen würde und dieser dann bei der Neubeurteilung als Untauglich eingestuft würde.

Desweiteren möchte ich noch auf einen Anhang in diesem Artikel aufmerksam machen: Art. 1131 Prüfung von Hinderungsgründen für die Überlassung der persönlichen Waffe

2 Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, Ärzte oder Ärztinnen sowie Psychologen oder Psychologinnen sind ohne Rücksicht auf die Bindung an das Amts- oder Berufsgeheimnis ermächtigt, ernstzunehmende Anzeichen oder Hinweise, dass ein Angehöriger der Armee sich selbst oder Dritte mit der persönlichen Waffe gefährden könnte sowie andere Anzeichen oder Hinweise auf einen drohenden Missbrauch der persönlichen Waffe durch ihn oder durch Dritte den zuständigen Stellen des VBS zu melden.
Anhand dieses Absatzes gehe ich davon aus des durchaus Stellen gibt die einem AdA die Waffe abnehmen können, sollte einer der oben gennanten Verdächte bestehen, was bei einem selbsternannten ideologischen Extremisten durchaus der Fall sein kann.

Was ich bei meiner Suche gesehen habe ist, wie du richtig beschrieben hast Eva, das ein offizieller Ausschluss erst nach einer Straftat möglich ist, was wiedermal beweist das zuerst etwas passieren muss bevor gehandelt wird, resp. werden kann.

mfg Stroke

Ps. Allfällige Schreibfehler schiebe ich kategorisch auf die Müdigkeit ab. ;)

 
Das ist richtig. Aber dabei muss man auch berücksichtigen, dass die Anforderungen an UT eher höher sind als an den "normalen" Ausschluss. UT basiert auf medizinischen (physisch oder psychisch) Schwächen. Für den normalen Ausschluss muss jemand aber nicht krank sein. Heisst nur weil die IOS empfiehlt, dass man ihn ausschliesst, heisst das nicht, dass er auch ut ist.

Natürlich gibt es Stellen, die ihm die Waffe wegnehmen könnten. Die Frage ist aber, ob die auch wissen, dass sie ihm die Waffe wegnehmen müssten. Es bleibt zu hoffen, dass ihnen das in diesem Fall irgendwer steckt.

Und ja, es ist der natürliche Ablauf, dass erst etwas passieren muss. Schon mal Minority Report gesehen? Das ist halt der grundsätzliche Konflikt in dem man drin steckt. Ab wann kann man denn jemanden "bestrafen", obwohl er streng genommen noch gar nichts gemacht hat?

 
Natürlich heisst es das nicht, ist aber atm der einzige Weg ihn aus der Armee auszuschliessen, und ich denke bei seinem Profil könnte man da auf Psychologischer Seite sicher was machen.

Nun nachdem der Artikel heute sogar im Online-Blick steht, sollten es genug Leute wissen. ;)

Ja hab ich gesehen und nein grundsätzlich bin ich nicht der Meinung das man jemanden nur Aufgrund eines Verdachtes bestrafen kann. (Sonst müsste man ja auch jedem mit nem getunten Auto den Führerschein weggnehmen).

Nur geht dieser Fall (bis heute) nicht in die "grundsätzlichkeit" hinein, sondern ist ein Präzedenzfall. Und mann muss sich nun entscheiden ob die Armee einen Mann mit diesen Ansichten und Äusserungen in ihren Reihen akzeptieren kann.

Wem es jetzt komisch vorkommen mag, das ich mir anscheinend Wiederspreche mit meinem Post weiter oben, so bezog ich den Satz:

"was wiedermal beweist das zuerst etwas passieren muss bevor gehandelt wird, resp. werden kann"
darauf das es halt in vielen Fällen leider noch so ist, nicht speziell auf allfällige Straftäter bezogen. (z.B Schranken bei Bahnübergängen usw.).

mfg