Obligatorisches Schiessen Pist/Stgw

seitgeist

Benutzer
13. Apr. 2011
90
5
9
Guten Tag miteinander

Ich habe eine Frage betreffend dem obligatorischen Schiessen. Da ich nun Leutnant bin ist die Pistole meine persönliche Waffe. Da ich von Jahresbeginn bis zum 22. Juni im Dienst war nehme ich an, dass ich mit

dem Eisen nicht mehr ans Obligatorische muss (dieses Jahr). Oder?

Ich habe aber auch noch mein Sturmgewehr bei mir zu Hause welchesnun eine Leihwaffe ist. Mit dem Stgw muss ich noch schiessen gehen, so viel es mir ist, wenn ich es noch behalten will?

So wie ich es mir ausgemacht habe, muss ich dieses Jahr nicht mit der Pistole schiessen, aber trotzdem mit dem Sturmgewehr das Obligatorische schiessen, damit ich es behalten kann.

Stimmt dies so?

Liebe Grüsse,

Seitgeist sdt-salutier

 
Hallo!

Mit der Pistole ausgerüstete AdA sind nicht schiesspflichtig.

Mit dem Stgw ausgerüstete AdA sind schiesspflichtig.

Als Leihwaffenbesitzer (Stgw od Pist) bis du schiess- sowie alle 3 Jahre Kontrollpflichtig!!!

(Du solltest in deinem DB einen rosa, gelben oder grünen Zettel haben, wo alles im Detail niedergeschrieben ist)

Grz

 
Du gehst das Obli sowohl mit der Pist (wirklich obligatorisch!!) als auch mit dem Stgw 90 schiessen. Du musst, um deine Waffe überhaupt bis zum Ende deiner Dienstzeit behalten: "...sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens zweimal das Obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen 300m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.". Das Stgw musst du meines Wissens am Ende deiner Dienstzeit sowiso abgeben, die Pist kannst du behalten. Für weitere Infos siehe: http://www.lba.admin.ch/internet/lba/de/home/themen/pers0/entlassung.html

 
Du gehst das Obli sowohl mit der Pist (wirklich obligatorisch!!) als auch mit dem Stgw 90 schiessen. Du musst, um deine Waffe überhaupt bis zum Ende deiner Dienstzeit behalten: "...sofern sie in den letzten drei Jahren mindestens zweimal das Obligatorische Programm und zweimal das Feldschiessen 300m absolviert haben und dies im Schiessbüchlein oder Militärischen Leistungsausweis (MLA) eingetragen ist.". Das Stgw musst du meines Wissens am Ende deiner Dienstzeit sowiso abgeben, die Pist kannst du behalten. Für weitere Infos siehe: http://www.lba.admin.ch/internet/lba/de/home/themen/pers0/entlassung.html
Ich habe mich auf der admin Seite schlau gemacht und dort steht dass man als Subaltern-Of (Lt, Oblt) entweder mit dem Stgw ODER mit der Pist schiessen darf. Deswegen gehe ich wohl lieber mit dem Stgw schiessen, da ich auch besser treffe mit der Flinte als mit der Pistole... :D

http://www.admin.ch/ch/d/sr/512_31/a10.html

 
  • Like
Reaktionen: SwisSpeznaz
Leider habe ich den Durchblick zu wenig wie das genau mit dem Schiessen ausser Dienst aussieht. (Asche über mein Haupt... ;) )

Grundsätzlich handhabe ich es so, dass ich jährlich mit der Pistole das obligatorische schiessen gehe.

Das Stgw als Leihwaffe habe ich, auch aufgrund der geänderten Vorschriften, dieses Frühjahr abgegeben. Hat bei einigen höheren Stellen letzten WK Kopfschütteln ausgelöst, aber ich habe schlichtweg keine Zeit mich auch damit noch zu beschäftigen. Zudem sind aus meiner Sicht 3 OP und 2 Feldschiessen innerhalb von 3 Jahren zu viel. (Die alle drei Jahre fällige Kontrolle mal ausser acht gelassen.)

Mir ist bewusst das die selbe Regel (3 OP und 2 Feldschiessen innerhalb 3 Jahre) auch für die Übernahme des Stgw in den persönlichen Besitz voraussetzung ist, aber die Leihwaffe kann ja nicht in den Besitz übernommen werden.

Gruss

sergey

 
Aufgepasst! Nicht Apfel mit Birnen vergleichen!

Stgw 90 als persönliche Waffe = 1x pro Jahr das OP Schiessen!! (Schiesspflicht)

Wenn man anlässlich der offiziellen Militärischen Entlassung das Stgw 90

zu Eigentum möchte, gelten folgende Bedingungen: in den letzten 3 Jahren (rückblickend ab Entlassungsjahr) min 2x das Feldschiessen & 2x das OP geschossen!

(Am besten eingetragen durch den Schützenverein im persönlichen Leistungsausweis!!)

Zudem ein gültiger Waffenerwerbsschein und 100Fr Handänderungsgebühr!

->> Für all diejenigen, die früher aus der Armee ausschieden, UT, Zivi, Dienstfrei usw, gelten andere Bedingungen!!!!

Alle Sdt, Uof & höh Uof, die mit der Pistole 75 ausgerüstet sind, müssen nicht schiessen gehen! Wenn man anlässliche der offiziellen Militärischen Entlassung seine Pist 75 ins Eigentum übernehmen

möchte, gelten folgende Bedingungen: Gültiger Waffenerwerbsschein & 30 Fr Handänderungsgebühr. (Mit der Pist braucht man nicht geschossen zu haben)

Dies ist der Stand Juli 2012, könnte aber aufgrund der aktuellen 'Nebengeräusche' in Sachen Waffen allenfalls in ein paar Jahren wieder anders sein.

 
  • Like
Reaktionen: Khrish
Danke für diese einfache Erläuterung. Somit sollte sich die Frage geklärt haben. ;)

Gruss

sergey