Für höh Uof (QMA Art 29 - 32)
"sich minimal über eine der folgenden Ausbildungen ausweisen können:
1. abgeschlossene Berufslehre mit Fähigkeitsausweis oder gleichwertige
Berufsausbildung mit Fähigkeitszeugnis;
2. Abschlusszeugnis eines privaten Fachlehrinstituts, das eine den öffentli-
chen Institutionen entsprechende gleichwertige Ausbildung vermittelt."
Für Of (QMA Art 34)
"er muss sich über eine der folgenden zivilen Ausbildungen ausweisen können:
1. abgeschlossene Berufslehre mit Fähigkeitsausweis;
2. Lehrerdiplom oder anderes Diplom, das als Maturitätsausweis anerkannt
wird;
3. Maturität/Abitur;
4. bestandene Aufnahmeprüfung für eine Fachhochschule;
5. Abschlusszeugnis (Diplom) einer Fachhochschule;
6. Abschlusszeugnis eines öffentlichen Fachlehrinstituts (z B Handels-
schule, Technikum);
7. Abschlusszeugnis eines privaten Fachlehrinstituts, das staatlich aner-
kannt ist und eine den öffentlichen Instituten entsprechende gleichwerti-
ge Ausbildung vermittelt;
8. Ausländische Ausweise bzw Diplome gemäss Ziffern 1-7 sind in eine
Landessprache zu übersetze oder beglaubigen zu lassen."