9.3 Schäden an persönlichem Eigentum des Angehörigen der Armee
9301 Grundsatz [Art. 137 MG; Art. 168 Abs. 1 Bst a Ziff. 3 VVA] [Art. 87 Abs. 6,
DR]
1
Die Angehörigen der Armee müssen für Verlust und Beschädigung ihres
Eigentums selbst aufkommen. Der Bund richtet ihnen eine angemessene
Entschädigung aus, wenn der Schaden durch einen dienstlichen Unfall
oder unmittelbar durch die Ausführung eines Befehls entstanden ist.
2
Bei Selbstverschulden kann die Entschädigung angemessen herabgesetzt werden. Dabei wird berücksichtigt, ob die Mitnahme oder Verwendung des privaten Gegenstandes dienstlich geboten war.
3
Rechnungen und Forderungen im Zusammenhang mit Schäden und Verlust an persönlichem Eigentum des Angehörigen der Armee, müssen dem
Schadenzentrum VBS gemeldet werden. Die Truppe kann Bagatellfälle bis
Fr. 200.– zu Lasten Dienstkasse bezahlen und soll eine Kopie des Falls
an das Schadenzentrum VBS weiterleiten (
www.schadenzentrumvbs.ch).
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Schadenersatzgesuche für Verlust und Beschädigung von persönlichem
Eigentum des Angehörigen der Armee (ausgenommen Fälle nach Ziffern
9303 Absatz 1 und 9304 Absatz 2) sind dem Schadenzentrum VBS zum
Entscheid einzureichen. Dem Gesuch sind beizufügen:
a. ein Bericht über den Hergang des verursachten Schadens, mit der
Richtigkeitsbescheinigung des Kommandanten;
b. der Nachweis des Ankaufes des beschädigten Gegenstandes
(Preis und Anschaffungsjahr), sofern der Schadenersatz Fr. 200.–
übersteigt;
c. die Rechnung (bezahlt oder unbezahlt) über den beschafften Ersatz;
d. das Dienstbüchlein des geschädigten Angehörigen der Armee bei Brillenschäden und bei Verlust von Kontaktlinsen.
9302 Brillen und Uhren
1
Der Angehörige der Armee, der auf Kosten des Bundes eine Militär- oder
Kampfbrille erhalten hat, hat diese bei allen dienstlichen Verrichtungen
anstelle der privaten Brille oder Kontaktlinsen zu tragen. Bei Verlust oder
Beschädigung übernimmt der Bund nur die Kosten für die Instandsetzung
oder den Ersatz der Militär- bzw Kampfbrille.
2
Schadenersatzgesuche für Verlust und Beschädigung von persönlichen
Brillen oder Kontaktlinsen können nur dann gestellt werden, wenn die Militär- bzw. Kampfbrille unverschuldet noch nicht im Besitz des Armeeangehörigen gewesen ist. Dem Schadenersatzgesuch sind die in Ziffer 9301
Absatz 4 erwähnten Dokumente beizulegen.
3
Bei Nahkampf- und Turnübungen, Kampfspielen, Patrouillenläufen, Bauarbeiten und ähnlicher Tätigkeit sowie auf der Kampfbahn sind Brillen und
Uhren in der Regel zu entfernen und an einem sicheren Ort aufzubewahren. Diese Regelung gilt nicht für die Brillenträger, die ohne Brille grösserer
Unfallgefahr ausgesetzt sind.
9303 Bezahlung von Brillen- und Uhrenschäden (GVF 61)
1
Sofern die Voraussetzungen gemäss Absatz 2 für die Übernahme des
Schadens gegeben sind, können Brillen- und Uhrenschäden bis zum Betrag von Fr. 200.– pro Schadenfall direkt zu Lasten der Dienstkasse bezahlt
werden. Dem Ausgabenbeleg sind Bericht und Rechnung beizufügen.
2
Damit die Voraussetzungen erfüllt sind:
• muss der Schaden in einem direkten Zusammenhang mit einem dienstlichen Auftrag entstanden sein;
• die Sorgfaltpflicht vom AdA eingehalten worden sein;
• bei Brillenschäden darf die Kampfbrille noch nicht im Besitz des AdA
gewesen sein.
3
Alle übrigen Fälle sind nach Ziffer 9301 zu erledigen.
9304 Gebissprothesen [in Zusammenarbeit mit Suva]
1
Als Schäden an persönlichem Eigentum gelten auch Verlust von und
Schäden an Gebissprothesen.
2
Steht der Schaden in engem und unmittelbarem Zusammenhang mit
einer Gesundheitsschädigung, für welche die Militärversicherung leistungspflichtig ist, so wird er von der Militärversicherung übernommen