105 Beschwerdeinstanz1 Die Dienstbeschwerde wird beim unmittelbar vorgesetzten Kommandanten oder,
wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, bei dieser Behörde eingereicht. Ist der Empfänger für die Behandlung nicht zuständig, so leitet er die Dienstbeschwerde
unverzüglich an die zuständige Stelle weiter.
2 Über die Dienstbeschwerde entscheidet der unmittelbar vorgesetzte Kommandant
desjenigen Angehörigen der Armee, gegen den sich die Beschwerde richtet. Richtet
sie sich gegen mehrere, so ist der gemeinsame vorgesetzte Kommandant zuständig.
Wenn sie sich gegen eine Militärbehörde richtet, so entscheidet die vorgesetzte Behörde.
3 Wenn die Beschwerdeinstanz an der angefochtenen Anordnung mitgewirkt hat
oder in der Sache befangen ist, so leitet sie die Dienstbeschwerde zum Entscheid an
die nächsthöhere Stelle weiter. Dienstbeschwerden gegen genehmigungsbedürftige
Anordnungen werden von der vorgesetzten Stelle der Genehmigungsinstanz entschieden.
Das Beschwerdeverfahren wird erst nach der Genehmigung durchgeführt.
4 Streitigkeiten über die Zuständigkeit werden von der gemeinsamen vorgesetzten
Stelle entschieden.
106 Fristen
1 Während der Dienstzeit müssen Dienstbeschwerden innert fünf, ausserhalb der
Dienstzeit innert zehn Tagen ab Kenntnis der Anordnung oder des Vorfalls eingereicht
werden.
2 Hat der Beschwerdeführer innert der Beschwerdefrist um eine persönliche Aussprache
mit dem Kommandanten ersucht, so beginnt die Frist nach der Aussprache
neu zu laufen.
3 Bei der Berechnung der Frist wird der Tag, an dem diese zu laufen beginnt, nicht
mitgezählt. Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder
einen anerkannten Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
4 Die Frist ist eingehalten, wenn die Dienstbeschwerde spätestens am letzten Tag bei
der Kommandostelle des Empfängers abgegeben oder dem Wachtkommandanten
oder der Schweizerischen Post übergeben wird.
5 Kann der Beschwerdeführer nachweisen, dass er ohne sein Verschulden verhindert
war, die Dienstbeschwerde fristgerecht einzureichen, so kann er trotz Verspätung
noch innerhalb von fünf beziehungsweise von zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses
eine Dienstbeschwerde einreichen.