Wer plant, länger als ein Jahr im Ausland zu leben oder in der Zeit der Auslandabwesenheit einen Militärdienst leisten sollte, muss so früh als möglich ein «Gesuch um Auslandurlaub» beim Kreiskommando einreichen. Dazu gehört eine Begründung, das Dienstbüchlein, Beweismittel, Abreisetag und Aufenthaltsort im Ausland. Vor der RS wird es nur bei ziemlich triftigen Gründen bewilligt: Studium, Auswanderung mit konkretem Ziel, nachgewiesene Berufstätigkeit im Ausland. Ein Gesuch wird in der Regel nicht bewilligt, wenn das Aufgebot bereits verschickt wurde.Im Ausland hat man sich bei der Botschaft anzumelden und während drei Jahren Wehrpflichtersatz zu zahlen. Vor Bewilligung des Auslandsurlaubes kann die Behörde verlangen, den Wehrpflichtersatz zum voraus zu bezahlen.
Wer trotz Bewilligung in der Schweiz bleibt, kann wegen «Dienstpflichtbetrug» (Art. 96 MStG) zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden. Kehrt man für länger als drei Monate in die Schweiz zurück, muss man sich anmelden. Nach Absprache mit dem Sektionschef kann die Frist für die definitive Anmeldung auf sechs Monate verlängert werden. Wer im grenznahen Ausland lebt oder in der Schweiz berufstätig ist (Grenzgänger), bleibt dienstpflichtig.
Wer länger als sechs Jahre ununterbrochen (ausgenommen Ferien) im Ausland lebte und nicht benötigt wird, wird in den Zivilschutz umgeteilt. Es kann aber ein Wiedereinteilungsgesuch gestellt werden. In letzter Zeit wurden aber auch Leute mit sehr langem Auslandaufenthalt nach ihrer Rückkehr wegen «Benötigung» wieder zum Militärdienst aufgeboten.
Wer ohne Bewilligung längere Zeit ohne Bewilligung ins Ausland abreist, muss mit einem Verfahren wegen Dienstversäumnis und einer Busse oder Haftstrafe rechnen. Bei einem Grenzübertritt in die Schweiz kann man verhaftet und einem Untersuchungsrichter zugeführt werden.