2 Wochen vor RS in Zivildienst wechseln

Helga13

New member
30. Dez. 2017
3
0
2
Hallo zusammen

Ich muss am 15. Januar in die RS in Dübendorf einrücken. Nun habe ich mich aber aus mehreren Gründen (sehr kurzfristig) dazu entschlossen, in den Zivildienst zu wechseln.

Meine Frage lautet: Wenn ich das Zivi-Gesuch so schnell wie möglich stelle, muss ich dann trotzdem vorerst in die RS einrücken oder entfällt dann die RS bereits?

Vielen Dank im Voraus für eure schnellen Antworten!

 
Weshalb tust du so etwas?

Schon als Kind sagten die Eltern doch, verurteile nichts, dass du nicht kennst.

Du musst selbstverständlich in die RS einrücken.

Ich hoffe du überdenkst deinen Entscheid. Gruss und viel Spass beim "sich vor seinen Pflichten drücken".

 
Es sind mehrere Gründe, die ich nicht genauer erläutern will. Dabei geht es mir in erster Linie nicht darum, mich vor meinen Pflichten zu drücken.

 
Du musst wie gesagt einrücken. Bis zu dem Zeitpunkt andem dein Wechsel bewilligt ist.

 
Zu meiner Zeit gab es auch solche, die "kurzfristig" (nachdem sie zum weitermachen gezwungen wurden) wechseln wollten. Da das ganze Prozedere dann aber doch 4-6 Wochen dauerte, mussten sie trotzdem die die UOS machen und sogar noch die ersten Wochen abverdienen.

Das Ganze geht also nicht so schnell, wie du es dir vorstellst.

Btw.: Ich kenne deine Gründe nicht, aber fast jeder den ich kenne und im Zivildienst ist, würde mitlerweile gerne das Militär machen. Die 3% Abgabe des steuerbaren Einkommens schmerzen schon, wenn man damit 1-3 Wochen ausserhalb der EU Ferien machen könnte. Das Problem ist, dass die Zivis oft nicht auf ihre 25 Tage pro Jahr kommen (Umzüge und steigendes Alter erleichtern die Aufgebotssituation nicht wirklich).

 
Hallo Helga13

Nicht einrückungspflichtig ist eine gesuchstellende Person nur dann, wenn das Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht wurde (Art. 17 Abs. 1 ZDG). Später eingereichte Gesuche entbinden bis zur Zustellung des Zulassungsentscheides nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.

Es gibt einige wenige Ausnahmen hiervon (Art. 24 Abs. 2 ZDV: Auslandschweizer/-innen, abgelehnte Gesuche für waffenlosen Dienst, Rekrutierung weniger als 3 Monate vor RS).

Sollte keiner dieser Ausnahmen auf dich zutreffen, bist du einrückungspflichtig, sofern nicht bis zu deinem RS-Start rechtskräftig über dein Gesuch entschieden wurde (was ich aufgrund der kurzen Frist bezweifle). Sobald dein Gesuch bewilligt wurde, wirst du spätestens am Tag nach Erhalt des Entscheids aus der RS entlassen (Art. 18b Abs. 2 ZDG).

Für dich noch als Info: Als Gesuchsteller bist du so lange von der Schiesspflicht entbunden, bis über dein Gesuch rechtskräftig entschieden wurde (Art. 24 Abs. 1 ZDV). D.h. du kannst, musst aber nicht an Schiessübungen teilnehmen.

 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Btw.: Ich kenne deine Gründe nicht, aber fast jeder den ich kenne und im Zivildienst ist, würde mitlerweile gerne das Militär machen. Die 3% Abgabe des steuerbaren Einkommens schmerzen schon, wenn man damit 1-3 Wochen ausserhalb der EU Ferien machen könnte. Das Problem ist, dass die Zivis oft nicht auf ihre 25 Tage pro Jahr kommen (Umzüge und steigendes Alter erleichtern die Aufgebotssituation nicht wirklich)
Wieder einer, der Zivildienst nicht von Zivilschutz auseinanderhalten kann. Die da oben in Bern müssten sich mal eine Namensänderung überlegen. ;)

 
Nach welcher Aussage?

Ein Zivilschützer leistet im Normalfall 2-10 Tage pro Jahr und keine 25 wie ein Zivildienstler.
Aus mehreren Gründen. Er spricht davon, dass die Leute, die er kennt lieber das Militär gemacht hätten. Niemand, der im Zivildienst ist, hätte lieber das Militär gemacht. Schliesslich macht man freiwillig den Zivildienst. ->Er meint Zivilschutz.

Pro Tag ZivilSCHUTZ muss man 4% weniger Militärersatzgabe zahlen->25x4=100. Mit 25 Zivilschutztagen muss man also nichts mehr bezahlen. In der Praxis ist es aber ziemlich schwer diese Zahl zu erreichen, wie du sagst. Als Zivildienstler muss man keine Ersatzabgabe zahlen (ausser man leistet ihn nicht, aber kenne niemanden), man macht seine Tage (nix mit 25 pro Jahr. Einfach 1,5 Mal so lange wie Militärdienst) und gut ist. Eine Arbeit zu bekommen ist kein Problem, einfach im nächsten Spital oder Betagtenzentrum melden. Oder es gibt noch viele weitere Möglichkeiten. ->er meint Zivilschutz.

Alles klar soweit?

 
  • Like
Reaktionen: Bluestar
Aus mehreren Gründen. Er spricht davon, dass die Leute, die er kennt lieber das Militär gemacht hätten. Niemand, der im Zivildienst ist, hätte lieber das Militär gemacht. Schliesslich macht man freiwillig den Zivildienst. ->Er meint Zivilschutz.
1. Das da oben hat nicht er Ersteller geschrieben.

2. Zivildienst kann man wählen, Zivilschutz nicht. Wenn man einmal den Zivildienst gewählt hat, kann man nicht mehr zum Militärdienst zurück.  

Klar?

 
Btw.: Ich kenne deine Gründe nicht, aber fast jeder den ich kenne und im Zivildienst ist, würde mitlerweile gerne das Militär machen. Die 3% Abgabe des steuerbaren Einkommens schmerzen schon, wenn man damit 1-3 Wochen ausserhalb der EU Ferien machen könnte. Das Problem ist, dass die Zivis oft nicht auf ihre 25 Tage pro Jahr kommen (Umzüge und steigendes Alter erleichtern die Aufgebotssituation nicht wirklich).
Keine Ahnung was jetzt mit dem obigen Beitrag gemeint ist. Mit der zitierten Aussage hier ist klar der Zivilschutz gemeint und nicht der Zivildienst. Das wollte ich klarstellen.

 
Hallo Helga13

Nicht einrückungspflichtig ist eine gesuchstellende Person nur dann, wenn das Gesuch spätestens drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung einreicht wurde (Art. 17 Abs. 1 ZDG). Später eingereichte Gesuche entbinden bis zur Zustellung des Zulassungsentscheides nicht von der Pflicht, die Militärdienstleistung zu erbringen.

Es gibt einige wenige Ausnahmen hiervon (Art. 24 Abs. 2 ZDV: Auslandschweizer/-innen, abgelehnte Gesuche für waffenlosen Dienst, Rekrutierung weniger als 3 Monate vor RS).

Sollte keiner dieser Ausnahmen auf dich zutreffen, bist du einrückungspflichtig, sofern nicht bis zu deinem RS-Start rechtskräftig über dein Gesuch entschieden wurde (was ich aufgrund der kurzen Frist bezweifle). Sobald dein Gesuch bewilligt wurde, wirst du spätestens am Tag nach Erhalt des Entscheids aus der RS entlassen (Art. 18b Abs. 2 ZDG).

Für dich noch als Info: Als Gesuchsteller bist du so lange von der Schiesspflicht entbunden, bis über dein Gesuch rechtskräftig entschieden wurde (Art. 24 Abs. 1 ZDV). D.h. du kannst, musst aber nicht an Schiessübungen teilnehmen.
Ich treffe genau auf die Ausnahme mit der Rekrutierung innerhalb 3 Monaten vor der RS (1.5 Monate) zu. Ich wurde gestern rekrutiert und bin schon lange überzeugt, dass der Militärdienst nicht mit meinem Gewissen vereinbar ist. 

Nun habe ich aber wohl kaum genug Zeit mein Gesuch bestätigen zu lassen, da die RS bei mir in 1.5 Monaten beginnt. Bin ich durch diese Ausnahme nun nicht einrückungspflichtig, da ich keine Chance hatte mein Zivildienstgesuch bestätigen zu lassen?

Freundliche Grüsse und vielen Dank für Ihre Antwort

 
Ich treffe genau auf die Ausnahme mit der Rekrutierung innerhalb 3 Monaten vor der RS (1.5 Monate) zu. Ich wurde gestern rekrutiert und bin schon lange überzeugt, dass der Militärdienst nicht mit meinem Gewissen vereinbar ist. 

Nun habe ich aber wohl kaum genug Zeit mein Gesuch bestätigen zu lassen, da die RS bei mir in 1.5 Monaten beginnt. Bin ich durch diese Ausnahme nun nicht einrückungspflichtig, da ich keine Chance hatte mein Zivildienstgesuch bestätigen zu lassen?

Freundliche Grüsse und vielen Dank für Ihre Antwort
Art. 24 Abs. 2 ZDV

"Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig:

a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufgebo­ten werden;

b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde;

c. Personen nach Artikel 12 Absatz 3 VMDP, die unmittelbar vor der Rekrutenschule rekrutiert wurden."

E.g., wenn nicht schon getan, stell umgehend das Gesuch. Solltest du das "verlauern" wirst du wohl oder übel einrücken müssen. 

Nebenbei: Rekrutierungen unmittelbar vor der Rekrutenschule (e.g., weniger als 3 Monate zw. Rekrutenschule und Rekrutierung) sind nicht die Norm und finden eig. nur auf Antrag eines Stellungspflichtigen statt (das ist was Art. 12 Abs 3 im VMDP erwähnt). 

 
Art. 24 Abs. 2 ZDV

"Reichen folgende Personen vor der Einrückung ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst ein, so sind sie nicht mehr einrückungspflichtig:

a. Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zum Aktivdienst aufgebo­ten werden;

b. Personen, deren Gesuch um waffenlosen Militärdienst weniger als drei Monate vor der nächsten Militärdienstleistung rechtskräftig abgelehnt wurde;

c. Personen nach Artikel 12 Absatz 3 VMDP, die unmittelbar vor der Rekrutenschule rekrutiert wurden."

E.g., wenn nicht schon getan, stell umgehend das Gesuch. Solltest du das "verlauern" wirst du wohl oder übel einrücken müssen. 

Nebenbei: Rekrutierungen unmittelbar vor der Rekrutenschule (e.g., weniger als 3 Monate zw. Rekrutenschule und Rekrutierung) sind nicht die Norm und finden eig. nur auf Antrag eines Stellungspflichtigen statt (das ist was Art. 12 Abs 3 im VMDP erwähnt). 
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,

Ich hätte vor 8 Monaten rekrutiert werden sollen, wurde aber aufgrund einer Coviderkrankung nicht zugelassen und musste nach Hause.

Einen Antrag auf eine so späte Rekrutierung habe ich nie gestellt. Ich habe sogar extra gefragt ob ich so schnell wie möglich rekrutiert werden kann, um genau solche Situationen zu verhindern.

Das Gesuch habe ich direkt am Tage der Entlassung gestellt, also so früh wie ich es rechtlich durfte.

Trifft Artikel 12 Absatz 3 nun auf meinen Fall zu? 

Es kann ja kaum davon gesprochen werden, dass ich den Antrag auf eigenes Verschulden zu spät eingereicht habe. 

So sehr ich es schätze, dass es Leute gibt, die sich entscheiden in der Schweizer Armee zu dienen, kommt der Armeedienst bei mir eigentlich auf keinen Fall in Frage. 

Für den Zivildienst habe ich mich schon lange zuvor entschieden und die Rekrutierung hat mir nur nochmals gezeigt, dass ich nicht in die Armee passe.

 Wie soll ich Ihrer Meinung nach vorgehen? 

 
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort,

Ich hätte vor 8 Monaten rekrutiert werden sollen, wurde aber aufgrund einer Coviderkrankung nicht zugelassen und musste nach Hause.

Einen Antrag auf eine so späte Rekrutierung habe ich nie gestellt. Ich habe sogar extra gefragt ob ich so schnell wie möglich rekrutiert werden kann, um genau solche Situationen zu verhindern.

Das Gesuch habe ich direkt am Tage der Entlassung gestellt, also so früh wie ich es rechtlich durfte.

Trifft Artikel 12 Absatz 3 nun auf meinen Fall zu? 

Es kann ja kaum davon gesprochen werden, dass ich den Antrag auf eigenes Verschulden zu spät eingereicht habe. 

So sehr ich es schätze, dass es Leute gibt, die sich entscheiden in der Schweizer Armee zu dienen, kommt der Armeedienst bei mir eigentlich auf keinen Fall in Frage. 

Für den Zivildienst habe ich mich schon lange zuvor entschieden und die Rekrutierung hat mir nur nochmals gezeigt, dass ich nicht in die Armee passe.

 Wie soll ich Ihrer Meinung nach vorgehen? 
Schwierig, da würd ich dir nahelegen dich mit der Militärbehörde deines Kantons in Verbindung zu setzen.