Merkblatt
zum Vorgehen beim Bezug von Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit gemäss Art. 329e OR
Wer?
Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer/innen bis 30 Jahre, die in einer kulturellen oder sozialen Institution ehrenamtlich in der Jugendarbeit tätig sind, also zu Beispiel
- Pfadiführer/innen, Jungscharleiter/innen, Jungwachtleiter, Blauringleiterinnen
- Junioren-Trainer/innen
- Helfer/innen in Jugendtreffpunkten
- Organisator/innen von Tagungen, Kursen, etc.
Wofür?
Jugendurlaub wird gewährt «...für unentgeltliche
leitende,
betreuende oder
beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige
Aus- und Weiterbildung...» (Art. 329e OR).
Was heisst
leitende Tätigkeit?
- Vorbereitung, Organisation und Leitung von Gruppenveranstaltungen, Diskussionsabenden, Wochenendaktivitäten, Lagern und Kursen
- Das Leiten einer Lager- und Kursgruppe
Was heisst
betreuende Tätigkeit?
- Verantwortung für Lagerküche
- Betreuung einer Behindertengruppe
- Animation in Jugendtreffs
Was heisst
beratende Tätigkeit?
- J+S-Expert/innen-Tätigkeit
- juristische Beratung in Jugendgewerkschaftsgruppe
- Fachexpert/innen-, Ausbildner/innen-, Instruktor/innen-Tätigkeit
Was heisst Aus- und Weiterbildung?
- Teilnahme an Kursen, Seminarien, Tagungen, Workshops für Leiter/innen, Berater/innen, Betreuer/innen
Wie lange?
Maximal 5 Arbeitstage pro Jahr, auch tage- und halbtageweise. Der Jugendurlaub kann unbezahlt sein. Der Schutz der obligatorischen Unfallversicherung erstreckt sich auch auf die unbezahlten Urlaubstage (minimale Einbussen bei Taggeldern oder Renten möglich). Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, nicht bezogene Urlaubstage im darauffolgenden Jahr zu gewähren.
Wie vorgehen?
Der Urlaub muss spätestens 2 Monate im voraus beim Arbeitgeber (Lehrmeister/in, Personalchef/in) angemeldet sein; auf Verlangen ist eine Bestätigung der Trägerorganisation des Anlasses (Jugendverband, Sportverband, J+S-Amt, etc.) beizulegen. Achtung Lehrlinge: Die Abwesenheit auch mit der Berufsschule absprechen, der Urlaub bezieht sich grundsätzlich auch darauf!
Schwierigkeiten?
Bei Schwierigkeiten eine rasche Lösung anstreben:
- das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen
- deine Organisation einschalten
- Merkblatt zeigen
- Gewerkschaftssekretariat anfragen
- Telefonische Auskunft einholen:
Schweiz. Arbeitsgemeinschaft der Jugendverbände (SAJV), Postgasse 21, 3011 Bern, Tel. 031 / 326 29 29
Bundesamt für Kultur (Dienst für Jugendfragen verlangen), Tel. 031 / 322 92 68
Auszug des entsprechenden Artikels aus dem OR
Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit
329e Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.
Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getroffen werden.
Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.
Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeit und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.
Ein Freund durfte mal bei einem unserer J+S Lager mitleiten, obschon er eigentlich im Militär war. Also ist es möglich, aber ob immer oder nicht...?
Ist leider alles was ich weiss.
Gruss zero